Bildrecht (Teil 1): Straßenfotografie im juristischen Spannungsfeld

Von Fabian Peters - Mo, 07.09.2015 - 11:12

Viele Straßenfotografen schaffen einzigartige Aufnahmen im öffentlichen Raum. Doch sind all diese Motive auch rechtlich zugelassen? Rechtsanwalt Tim Hoesmann erklärt im folgenden Beitrag, welche Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen, wann das sogenannte „Recht am Bild“ gilt und schildert, was man bei Straßenfotografien beachten muss.

Von Tim Hoesmann

Die Straßenfotografie ist ein Genre der Fotografie, das zahlreiche Fotografen und Stile umfasst. Gemeinhin sind damit Aufnahmen gemeint, die im öffentlichen Raum entstehen – auf der Straße, in Geschäften oder Cafés. Insbesondere die Momentaufnahme von Personen in der Öffentlichkeit macht den Reiz dieser Fotografie aus. Doch Vorsicht, nicht jedes Foto, das auf der Straße entsteht und Menschen abbildet, ist rechtmäßig. Worauf sie bei Straßenfotografien achten müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Hintergrund Straßenfotografie

Die namenhaften Fotografen Henri Cartier-Bresson und Robert Frank haben durch ihre Straßenfotografien Weltruhm erlangt. Aufgrund ihrer meist unbemerkten Aufnahmen wirken ihre Fotografien ungekünstelt und real. Recht treffend hat Henri Cartier-Bresson einmal formuliert: „Fotografieren ist wie Bogenschießen: richtig zielen, schnell schießen, abhauen.“ Aus der Sicht eines Fotografen mag das durchaus zutreffen. Der Jurist sieht es jedoch anders.

Foto: WhiteWall.de

Straßenfotografie und das Recht am eigenen Bild

Das Fotografieren von Menschen auf der Straße und im öffentlichen Raum unterliegt strengen juristischen Regeln. Die Frage, ob Personen auf der Straße fotografiert werden dürfen, beantwortet nicht der Fotograf, sondern das Gesetz – und dies durchaus streng. Denn bei Personenabbildung gilt das „Recht am eigenen Bild“, eine besondere Form des Persönlichkeitsrechts. Das Recht am eigenen Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, sprich man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert werden möchte. Und das gilt vor allem für Aufnahmen auf der Straße.

Ist die Person auf einem Foto erkennbar?

Wenn eine Person erkennbar auf einem Foto abgebildet ist, ist auch ihr Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Fotograf muss diesbezüglich Vorsicht walten lassen. Bei erkennbaren Personenaufnahmen darf das Foto in aller Regel nur dann publiziert werden, wenn die abgebildete Person bewusst in die Aufnahme und deren Veröffentlichung eingewilligt hat. Wenn der Fotograf die Bilder ohne Zustimmung der Person veröffentlicht, verletzt er deren Persönlichkeitsrecht.

Foto: Peter Miranda via Unsplash

Fotos nur mit Einwilligung

Der Fotograf sollte sich daher immer darum bemühen, die Einwilligung der abgebildeten Personen einzuholen. Wenn eine Person nicht bemerkt, dass sie fotografiert wird, stellt dies keine Einwilligung dar. Achtung, auch in dem bloßen Dulden der Fotografie ist noch keine Einwilligung zu sehen. Hier fehlt es an einer bewussten Zustimmung. Daher haben professionelle und gute Fotografen auch in der Regel einen rudimentären Model-Release Vertrag, um die Zustimmung durch Unterschrift der abgebildeten Person dokumentieren zu können.

Ausnahmeregeln für Veranstaltungen

Ausnahmen zur Zustimmung gelten für Veranstaltungen, bei denen üblicherweise fotografiert wird, wie zum Beispiel bei Sportveranstaltungen, Pressekonferenzen oder auch öffentliche Auftritte. Dort muss man demzufolge damit rechnen, fotografiert zu werden. In solchen Situationen willigt die Person bereits lediglich durch ihre Teilnahme stillschweigend darin ein, auf Fotos der Veranstaltung zu erscheinen. Wichtig ist dabei, dass die Person nicht aus dem Kontext der Veranstaltung herausgelöst wird, sondern dass das Foto immer in deren Zusammenhang steht.

Foto: Julian Santa Ana via Unsplash 

Fotografien aus dem Bereich der Zeitgeschichte

Bei der Berichterstattung über aktuelle Vorgänge der Zeitgeschichte gibt es ebenfalls Ausnahmen; hier dürfen in gleicher Weise Aufnahmen von Personen auch ohne deren Zustimmung publiziert werden. Sinn dieser Ausnahme ist es zu gewährleisten, die Öffentlichkeit auch bildlich über Vorgänge von allgemeiner Bedeutung zu informieren. Wann die Öffentlichkeit ein Interesse an einem Vorgang hat, der somit zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Ereignisse der Zeitgeschichte sind keine Allerweltsfotos ohne besonderen Anlass. Ebenso wenig werden komische, peinliche oder belustigende Situationen als Ereignis der Zeitgeschichte angesehen. Im Gegenteil, gerade bei diesen können durch die neue Gesetzesänderung Strafen drohen.

Prominente haben ein Recht auf Privatsphäre

Liegt ein entsprechendes zeitgeschichtliches Ereignis vor, an deren Berichterstattung die Öffentlichkeit ein Interesse hat, muss das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zudem mit den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen abgewogen werden. Auch Personen der Zeitgeschichte, sprich Prominente, haben ein Recht auf Privatsphäre und müssen nicht hinnehmen, immer und überall fotografiert zu werden.

Beiwerk

Eine weitere Ausnahme bildet das sogenannte Beiwerk. Möchte man beispielsweise das Brandenburger Tor fotografieren, sind in der Regel auch immer Touristen auf der Aufnahme abgebildet. Hier jeden Einzelnen zu fragen ist sicherlich nicht möglich und würde ein Foto unmöglich machen. Wenn daher die Person nur ein Beiwerk darstellt, kann das Bild ohne weitere Nachfrage verwendet werden. Die Regeln für das Beiwerk sind dabei sehr eng. Ein Beiwerk wird nur dann als ein solches betrachtet, wenn die Personenabbildung auch entfallen kann, ohne dass sich der Charakter oder die Aussage des Bildes selbst ändert. Hier kommt es also immer auf den konkreten Einzelfall an.

Fazit

Die Menschen werden immer sensibler was das Fotografieren im öffentlichen Raum betrifft. Daher ist bei der Straßenfotografie besondere Vorsicht geboten. Als Rechtsanwalt empfehle ich nicht heimlich zu fotografieren, sondern die Leute anzusprechen, wenn man sie abgelichtet hat. Im Ergebnis ist es so, dass ein Henri Cartier-Bresson es heute schwerer hätte, seine Straßenfotografie auszuleben.

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